Ein Verweis auf ein medizinisches Gutachten oder einen ärztlichen Bericht in einer Rechtsschrift bewirkt für sich allein somit grundsätzlich nicht, dass die Ausführungen im Gutachten oder Bericht als (substanziierte) Parteibehauptungen gelten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_216/2017 vom 30. Oktober 2017 E. 4.4). Über die Frage des Vorliegens psychischer Beschwerden sowie deren allfällige Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit im Sinne der von der Klägerin geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit kann daher mangels Substanziierung kein Beweis abgenommen werden. Die Klage ist deshalb wegen fehlender Substanziierung abzuweisen.