Weder in der Klage noch in der Replik hat die Klägerin jedoch dargelegt, inwiefern sie durch ihre gesundheitliche Situation in ihrer Arbeit funktionell eingeschränkt gewesen ist und deshalb ganz oder teilweise ausserstande war, ihren Beruf auszuüben. Sie machte weder Ausführungen zu ihren gesundheitlichen Beschwerden noch zu deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Die Klägerin hat einzig pauschal auf die Berichte von Dr. med. E. vom 1. Juni und 23. November 2021 (Klagebeilagen 13 und 19) verwiesen, ohne Ausführungen zum Inhalt dieser Berichte in Bezug auf ihre Arbeitsunfähigkeit zu machen.