5.3. Versichert ist mit der Krankentaggeldversicherung die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit (BGE 142 III 671 E. 3.9 S. 682). Nachdem die Beklagte gestützt auf das Gutachten von Dr. med. D. eine über den 31. Mai 2021 hinaus bestehende Arbeitsunfähigkeit bestritten hat, greift für die Klägerin eine über die Behauptungslast hinausgehende Substanziierungslast (vgl. E. 3.2.). Weder in der Klage noch in der Replik hat die Klägerin jedoch dargelegt, inwiefern sie durch ihre gesundheitliche Situation in ihrer Arbeit funktionell eingeschränkt gewesen ist und deshalb ganz oder teilweise ausserstande war, ihren Beruf auszuüben.