5. 5.1. Beweisthema ist vorliegend die Arbeitsunfähigkeit der Klägerin in der Zeit ab 1. Juni 2021. Auch wenn die Beklagte unbestrittenermassen zunächst bis am 31. Mai 2021 Taggelder ausbezahlte (vgl. E. 4.1. hiervor), hat die Klägerin – entgegen deren Ansicht (vgl. Replik, Ziff. 15) – zu beweisen, dass sie (weiterhin) arbeitsunfähig ist und daher ab 1. Juni 2021 bis zum Genussablauf Anspruch auf weitere Taggelder hat (vgl. E. 3.2.).