Die Beklagte bestritt ausdrücklich, dass die Klägerin über den 31. Mai 2021 hinaus an psychischen Beschwerden leide, welche die Arbeitsfähigkeit in einem leistungsrelevanten Ausmass einschränken (KA Ziff. 20). Sie behauptet weiter, es sei medizinisch nicht ersichtlich, warum die Klägerin als kaufmännische Angestellte auch mit Führungsfunktion nicht in einer anderen Firma als bei ihrem bisherigen Arbeitgeber zu 100 % arbeiten könne, da ursprünglich ein Arbeitsplatzkonflikt an ihrem bisherigen Arbeitsplatz ihre Beschwerden ausgelöst habe (KA, Ziff. 21).