Die Beurteilung von Dr. med. D. stimme mit den Untersuchungen und Aussagen der Klägerin überein, was zur Folge habe, dass eine Arbeitsunfähigkeit der Klägerin nach dem 31. Mai 2021 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bezweifelt werden müsse (KA, Ziff. 16). Die Beklagte bestritt ausdrücklich, dass die Klägerin über den 31. Mai 2021 hinaus an psychischen Beschwerden leide, welche die Arbeitsfähigkeit in einem leistungsrelevanten Ausmass einschränken (KA Ziff.