4.3. Die Beklagte erwidert, Dr. med. D. habe sich in seinem Gutachten vom 2. März 2021 auf die aktuellen Akten der Beklagten (2020 bis 2021) sowie auf seine eigene Befunderhebung (Psychostatus und testpsychologische Befunde) gestützt. Er habe sich mit den Aussagen der behandelnden Ärzte auseinandergesetzt. Auch habe er geprüft, ob die subjektiven Angaben der Klägerin mit seinen objektiven Feststellungen übereinstimmten. In der Gesamtschau habe er glaubhaft nur leichte Einschränkungen bzw. eine geringe Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit der Klägerin feststellen können (KA, Ziff. 8). Die Beurteilung von Dr. med.