Mit Bericht vom 1. Juni 2021 habe Dr. med. E. eine volle Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als kaufmännische Führungsperson attestiert. In einer angepassten Tätigkeit werde die Arbeitsfähigkeit ab Juni 2021 mit 50 % beziffert. Mit verschiedenen Arbeitsunfähigkeitszeugnissen werde an dieser Beurteilung bis zum 30. November 2021 festgehalten (Klage, Ziff. 22). Ab 1. Dezember 2021 sei eine gesundheitliche Verschlechterung eingetreten und eine -7- 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden (Schreiben der Klägerin vom 14. Januar 2022).