Die Klägerin behauptet, sie habe über den 31. Mai 2021 hinaus an psychischen Beschwerden gelitten, welche die Arbeitsfähigkeit in einem leistungsrelevanten Ausmass einschränken würden (Klage, Ziff. 20). Dr. med. E., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, habe in seinen Berichten vom 1. Juni und 23 November 2021 psychische Beschwerden diagnostiziert, die im Einklang mit denjenigen stünden, welche bereits in den Jahren 2011 und 2018 gestellt worden seien (Klage, Ziff. 21). Mit Bericht vom 1. Juni 2021 habe Dr. med. E. eine volle Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als kaufmännische Führungsperson attestiert.