4.2. Die Klägerin macht für die Zeit ab 1. Juni 2021 einen Anspruch auf Taggelder geltend. Die Beklagte habe gestützt auf das nicht schlüssige Gutachten von Dr. med. D., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, der nicht über die vollständigen Akten verfügt habe, die Leistungen zu Unrecht per 31. Mai 2021 eingestellt (Klage, Ziff. 8 bis 10; Replik, Ziff. 14). Die Klägerin behauptet, sie habe über den 31. Mai 2021 hinaus an psychischen Beschwerden gelitten, welche die Arbeitsfähigkeit in einem leistungsrelevanten Ausmass einschränken würden (Klage, Ziff.