4. 4.1. Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass die Klägerin ab dem 10. August 2020 aus psychischen Gründen krankgeschrieben war und eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden ist (Klage, Ziff. 5; KA, Ziff. 5). Ebenfalls unbestritten ist, dass die Beklagte die zunächst ausgerichteten Leistungen per 31. Mai 2021 eingestellt hat (Klage, Ziff. 9, Ziff. 13; KA, Ziff. 9, Ziff. 13).