2.2. Mit Schreiben vom 14. Januar 2022 passte die Klägerin ihre Rechtsbegehren folgendermassen an: "1. Die Beklagte habe der Klägerin für die Zeit vom 1.6.2021 bis 31.12.2021 Taggelder im Umfang von CHF 43'313.20 zuzüglich 5% Zins seit Klageeinreichung auszurichten. 2. Die Beklagte habe der Klägerin ab 1.1.2022 Taggelder in Höhe von je CHF 399.20 auszurichten. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten." 2.3. Mit Klageantwort vom 22. Februar 2022 beantragte die Beklagte Folgendes: "1: Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen. 2: Wird bestritten 3: Es seien keine Kosten zu vergüten."