8.3.2. Im vorliegenden Verfahren obsiegt der Kläger vollumfänglich. Die Beklagte hat dem Kläger daher die Parteikosten von Fr. 4'947.65 vollständig zu ersetzen. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger Fr. 19'690.40 zuzüglich Zins von 5 % seit dem 14. Januar 2022 zu bezahlen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Parteientschädigung von Fr. 4'947.65 zu bezahlen. - 11 - Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)