Mangels anderweitiger Vorbringen der Parteien betreffend die Fälligkeit der Taggeldleistungen ist davon auszugehen, dass das Taggeld am entsprechenden Tag, für welches es geschuldet ist, fällig wird. Für die Bestimmung des Starts des Zinsenlaufes ist bei gleicher Taggeldhöhe während der Zeit vom 1. November 2021 bis 31. März 2022 daher auf den mittleren Verfall dieser Taggeldleistungen abzustellen und entsprechend 5 % Zins ab dem 14. Januar 2022 zuzusprechen. - 10 - 8. 8.1. Nach dem Dargelegten ist die Klage gutzuheissen und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger Fr. 19'690.40 zuzüglich Zins von 5 % seit dem 14. Januar 2022 zu bezahlen.