102 OR mit Hinweisen). Ein Schuldner, welcher mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug ist, hat einen Verzugszins von 5 % zu bezahlen (Art. 104 Abs. 1 OR). Bei einer sich aus mehreren betragsmässig gleichen Prämien zusammengesetzten Forderung kann vom mittleren Verfall ausgegangen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_777/2010 vom 15. Juni 2011 E. 5.1; BGE 131 III 12 E. 9.5 S. 25). 7.2.3. Die Klägerin verneinte ihre Leistungspflicht mit Schreiben vom 12. November 2021 (Klage, S. 4; KA, III, Ziff. 5; KB 14), womit sich eine Mahnung des Klägers erübrigte.