7. 7.1. Der Kläger macht für den Zeitraum vom 1. November 2021 bis 31. März 2022 Taggelder in Höhe von Fr. 19'690.40 geltend (Klagebegehren 1; Klage, S. 10 f.). Weder die Anspruchsdauer noch die Höhe der geforderten Taggelder werden von der Beklagten bestritten, womit dem Kläger die geforderten Taggelder zuzusprechen sind. 7.2. 7.2.1. Der Kläger beantragt weiter einen Verzugszins von 5 % ab dem 14. Januar 2022 (mittlerer Verfall; Klagebegehren 1; Klage, S. 11).