6.4. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Kläger während den 365 Tagen vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit ab 1. Juli 2021 im Rahmen des zu diesem Zeitpunkt bestehenden Anstellungspensums von 50 % voll arbeitsfähig war. Die erneute Arbeitsunfähigkeit ab 1. Juli 2021 ist somit -9- nach Art. 15 Abs. 1 AVB als neuer Krankheitsfall mit entsprechender Leistungspflicht der Beklagten zu behandeln.