Damit war der Kläger im November 2020 bezogen auf sein 100%- Pensum zu 50 % arbeitsfähig, im Dezember 2020 war er dann bezogen auf sein Arbeitspensum von 50 % voll arbeitsfähig. Der Kläger war somit auch im November und Dezember 2020 zu 50 % arbeitsfähig und damit im Rahmen seines Anstellungspensums im Zeitpunkt der neuen Arbeitsunfähigkeit von 50 % voll arbeitsfähig.