D. wurde dem Kläger vom 1. November bis zum 31. Dezember 2020 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (KAB 67, Fallnummer X). Hierzu ist festzuhalten, dass der Kläger im November 2020 in einem 100%-Pensum angestellt war, das per 1. Dezember 2020 vertraglich auf 50 % angepasst wurde (Klage, S. 3; KA, III, Ziff. 2, Ziff. 4). Es ist gerichtsnotorisch, dass Arztzeugnisse grundsätzlich bezogen auf ein 100%-Pensum ausgestellt werden. Damit war der Kläger im November 2020 bezogen auf sein 100%- Pensum zu 50 % arbeitsfähig, im Dezember 2020 war er dann bezogen auf sein Arbeitspensum von 50 % voll arbeitsfähig.