Da diese Arbeitsunfähigkeit somit in keinem Zusammenhang mit der ab 1. Juli 2021 geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen steht, ist sie vorliegend unbeachtlich (vgl. E. 5.4.2.). Die Beklagte macht jedoch unter Verweis auf das Arztzeugnis vom 2. Dezember 2020 von Dr. med. D. geltend, der Kläger habe im Dezember 2020 in einem 50%-Pensum gearbeitet und sei für dieses Pensum weiterhin krankgeschrieben gewesen (KA, IV, Ziff. 4; Duplik, Ziff. 1). Gemäss dem Arztzeugnis vom 2. Dezember 2020 von Dr. med. D. wurde dem Kläger vom 1. November bis zum 31. Dezember 2020 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (KAB 67, Fallnummer X).