Der Kläger war bezogen auf die Folgen des Hirninfarkts vom 27. November 2018 seit dem 1. Januar 2020 wieder zu 50 % arbeitsfähig (Klage, S. 3; KA, III, Ziff. 4). Vom 18. bis zum 22. November 2020 war er jedoch voll arbeitsunfähig. Der Kläger behauptet, dass diese Arbeitsunfähigkeit auf Rückenschmerzen/Nierenkoliken zurückzuführen sei und nicht in einem Zusammenhang mit dem Hirninfarkt und/oder einer Depression stehe, was von der Beklagten nicht bestritten wird (vgl. E. 6.2.). Da diese Arbeitsunfähigkeit somit in keinem Zusammenhang mit der ab 1. Juli 2021 geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen steht, ist sie vorliegend unbeachtlich (vgl. E. 5.4.2.).