des Taggeldanspruchs sei folglich zu verneinen, umso mehr als der Kläger ab dem 1. Dezember 2020 in einem 50%-Pensum gearbeitet habe und für dieses Pensum weiterhin krankgeschrieben worden sei (Duplik, Ziff. 1). Zudem sei der Kläger vom 18. bis zum 22. November 2020 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen (KA, IV, Ziff. 4).