Der Kläger behauptet weiter, er sei zwar vom 18. bis am 22. November 2020 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen, bei der Erkrankung habe es sich jedoch um Rückenschmerzen/Nierenkoliken gehandelt. Die Erkrankung hätte somit weder etwas mit dem Hirninfarkt noch mit der ab Juli 2021 diagnostizierten Depression zu tun gehabt. Diese Erkrankung stehe somit der Anwendbarkeit von Art. 15 Abs. 1 Satz 2 AVB nicht entgegen (Klage, S. 12 f.).