6.2. Der Kläger behauptet, dass er vor der neuen Arbeitsunfähigkeitsperiode ab 1. Juli 2021 im Rahmen des Anstellungspensums, zu welchem er am 1. Juli 2021 angestellt gewesen sei, mithin im Rahmen eines 50%igen Anstellungspensums, 365 Tage voll arbeitsfähig gewesen sei. Er sei nämlich ab dem 1. Januar 2020 bis zum 1. Juli 2021 zu 50 % tätig und in diesem Rahmen 100 % arbeitsfähig gewesen (Replik, S. 5). Der Kläger behauptet weiter, er sei zwar vom 18. bis am 22. November 2020 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen, bei der Erkrankung habe es sich jedoch um Rückenschmerzen/Nierenkoliken gehandelt.