einbezogen werden, würde dies die berechtigten Deckungserwartungen verletzen, die bei Versicherungsverträgen ebenfalls zu berücksichtigen sind (vgl. BGE 148 III 57 E. 2.1.3.3 S. 61 mit Hinweisen). 6. 6.1. Damit ist nachfolgend zu prüfen, ob der Kläger vor dem 1. Juli 2021 ununterbrochen während 365 Tagen im Zusammenhang mit der erneut aufgetretenen Krankheit voll arbeitsfähig war. Da es sich dabei um Tatsachen handelt, bei deren Vorliegen der Kläger einen Taggeldanspruch hat, hat er deren Vorhandensein zu beweisen (vgl. E. 3.2.).