punkt der neuen Arbeitsunfähigkeit. In diesem Umfang muss die Arbeitsfähigkeit auch rückwirkend während mindestens 365 Tagen ununterbrochen vorgelegen haben. Nachdem Art. 15 Abs. 1 Satz 2 AVB regelt, wann das erneute Auftreten einer Krankheit als neuer Krankheitsfall gilt, muss es nach Sinn und Zweck der Bestimmung genügen, dass eine ununterbrochene Arbeitsfähigkeit vorgelegen hat, wenn die erneut aufgetretene Krankheit rückwirkend während 365 Tagen zu keiner Arbeitsunfähigkeit geführt hat.