5.4.2. In Art. 15 Abs. 1 Satz 1 AVB wird als Rückfall das erneute Auftreten einer Krankheit definiert. In Art. 15 Abs. 1 Satz 2 AVB werden die Voraussetzungen genannt, bei deren Vorliegen das erneute Auftreten einer Krankheit als neuer Krankheitsfall behandelt wird. Dazu muss die versicherte Person vor der neuen Arbeitsunfähigkeit 1) ununterbrochen 2) während mindestens 365 Tagen 3) im Rahmen des Anstellungspensums zum Zeitpunkt der neuen Arbeitsunfähigkeit 4) voll arbeitsfähig gewesen sein.