123 III 165 E. 3a S. 168). Demnach ist der vom Erklärenden verfolgte Regelungszweck massgebend, wie ihn der Erklärungsempfänger in guten Treuen verstehen durfte und musste (BGE 142 III 671 E. 3.3 S. 675; 140 III 391 E. 2.3 S. 398; 138 III 659 E. 4.2.1 S. 666; 132 III 24 E. 4 S. 28). 5.4. 5.4.1. Dass die Parteien des Versicherungsvertrages, d.h. die C. (ehemalige Arbeitgeberin des Klägers) und die Beklagte, im Zusammenhang mit Art. 15 Abs. 1 AVB übereinstimmende wirkliche Willenserklärungen abgegeben hätten, wird nicht geltend gemacht. Der Versicherungsvertrag ist daher nach dem Vertrauensprinzip auszulegen.