Ein neuer Krankheitsfall und somit ein neuer Leistungsanspruch bestehe nicht (KA, IV, Ziff. 4 f.). Die Frage, ob die depressionsbedingte Arbeitsunfähigkeit des Klägers ab 1. Juli 2021 einen neuen Krankheitsfall darstellt, kann vorliegend jedoch – wie nachfolgend aufgezeigt wird – offenbleiben. 5. 5.1. Der Kläger macht geltend, selbst bei Vorliegen eines Rückfalls habe er gestützt auf Art. 15 Abs. 1 AVB einen Leistungsanspruch (Klage, S. 12 f.; Replik, S. 5). -6- 5.2. Art. 15 Abs. 1 AVB hat folgenden Wortlaut (KB 2):