4.2. Der Kläger behauptet, bei der erneuten Arbeitsunfähigkeit ab Juli 2021 handle es sich um einen neuen Krankheitsfall. Entsprechend werde ein neuer Versicherungsfall ausgelöst und die Beklagte habe Taggelder zu leisten (Klage, S. 5, 7; Replik, S. 6 f.). Die Beklagte macht demgegenüber geltend, aufgrund der vorliegenden Arztberichte handle es sich bei den geltend gemachten psychischen Beschwerden um einen Rückfall im Sinne von Art. 15 Abs. 1 AVB. Ein neuer Krankheitsfall und somit ein neuer Leistungsanspruch bestehe nicht (KA, IV, Ziff.