Ebenfalls unbestritten ist, dass der Kläger am 1. Dezember 2020 einen neuen Arbeitsvertrag mit seiner Arbeitgeberin abgeschlossen hatte, und fortan noch in einem 50%-Pensum angestellt war (Klage, S. 3; KA, III, Ziff. 4). Im Juni 2021 wurde das Arbeitsverhältnis des Klägers per 30. September 2021 gekündigt (Klage, S. 3). Ab 1. Juli 2021 bis 31. März 2022 war der Kläger zu 100 % aufgrund einer Depression arbeitsunfähig (Klage, S. 4, 6, 10 f.; KA, III, Ziff. 5; IV, Ziff. 5 und Ziff. 11). Die Beklagte richtete zunächst Taggelder bis zum 31. August 2021 aus, bevor sie dem Kläger mitteilte, dass ihm keine weiteren Ansprüche zustehen würden, da es sich um einen Rückfall handle (Klage, S. 4;