4. 4.1. Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass der Kläger am 27. November 2018 einen Hirninfarkt erlitten hat. Er war in der Folge zu 100 % und ab 1. Januar 2020 zu 50 % arbeitsunfähig. Die Beklagte hat für diese Arbeitsunfähigkeit die entsprechenden Taggelder bis zur Ausschöpfung des Anspruchs am 25. November 2020 ausgerichtet (Klage, S. 3; KA, III, Ziff. 2 und Ziff. 4). Ebenfalls unbestritten ist, dass der Kläger am 1. Dezember 2020 einen neuen Arbeitsvertrag mit seiner Arbeitgeberin abgeschlossen hatte, und fortan noch in einem 50%-Pensum angestellt war (Klage, S. 3; KA, III, Ziff. 4).