2.4. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 31. Januar 2023 wurden die Parteien darüber informiert, dass eine Verhandlung zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts für nicht notwendig erachtet werde und sie gebeten würden, mitzuteilen, ob sie auf die Durchführung einer Hauptverhandlung verzichteten. Mit Eingaben vom 6. Februar und 1. März 2023 teilten die Parteien ihren Verzicht auf die Durchführung einer Hauptverhandlung mit. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Der Kläger fordert die Zahlung von Taggeldern für den Zeitraum vom 1. November 2021 bis 31. März 2022 in Höhe von Fr. 19'690.40 (Klage, S. 10 f.). -3-