1. Der Kläger war über seine ehemalige Arbeitgeberin, die C., bei der Beklagten kollektiv krankentaggeldversichert. 2. 2.1. Am 22. Juni 2022 erhob der Kläger beim Versicherungsgericht des Kantons Aargau Klage mit folgenden Rechtsbegehren: "1. Die Beklagten sei zu verpflichten, dem Kläger Fr. 19'690.40 nebst Zins zu 5 % ab 14.01.2022 (mittlerer Verfall) zu bezahlen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten." 2.2. Mit Klageantwort vom 8. September 2022 beantragte die Beklagte Folgendes: "1. Die Klage vom 22. Juni 2022 sei vollumfänglich abzuweisen.