4.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 73 Abs. 2 BVG). 4.3. Die Klägerin hat ausgangsgemäss (§ 64 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 106 ZPO) und die Beklagte aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 128 V 323; 128 V 143) keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten