Eine entsprechende Leistungszusicherung liegt gerade nicht vor. Im Übrigen ist der Beklagten auch dahingehend beizupflichten, dass B. die Reglementsbestimmung über die Ausrichtung einer Lebenspartnerrente gekannt und gelesen haben muss (vgl. KA Ziff. 41; Duplik Ziff. 29), nahm dieser doch in seinem Schreiben vom 6. Januar 2019 für die (erstmalige) Anmeldung der Klägerin als zu begünstigende Lebenspartnerin explizit auf diese Bestimmung Bezug (AB 1.1). 4. 4.1. Nach dem Dargelegten steht der Klägerin keine Lebenspartnerrente im Sinne des Art. 19 des Vorsorgereglements der Beklagten zu. Die Klage ist folglich abzuweisen. -8-