19 ihres Vorsorgereglements (AB 1.2) bzw. gab die entsprechende Reglementsbestimmung und damit auch die Voraussetzung des gemeinsamen Wohnsitzes für den Anspruch auf eine Lebenspartnerrente wörtlich wieder (AB 1.5). Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, inwiefern B. "in guten Treuen darauf [hätte] vertrauen [dürfen], dass die Klägerin die reglementarischen Anforderungen an eine Lebenspartnerrente vollumfänglich erfüllt" (Klage Ziff. 35). Eine entsprechende Leistungszusicherung liegt gerade nicht vor.