3.6. Soweit die Klägerin einen Verstoss gegen Treu und Glauben geltend macht, ist ihr ebenfalls nicht zu folgen. Nachdem B. der Beklagten die Klägerin am 6. Januar 2019 als zu begünstigende Lebenspartnerin gemeldet hatte (AB 1.1; 1.3 f.), hielt diese jeweils in den Schreiben vom 8. Januar und 17. Juli 2019 fest, die Anspruchsberechtigung werde (erst) im Leistungsfall geprüft und verwies für den Anspruch auf Art. 19 ihres Vorsorgereglements (AB 1.2) bzw. gab die entsprechende Reglementsbestimmung und damit auch die Voraussetzung des gemeinsamen Wohnsitzes für den Anspruch auf eine Lebenspartnerrente wörtlich wieder (AB 1.5).