Es wird sodann auch nicht geltend gemacht, dass sich die Beklagte im Moment des Vertragsschlusses im Jahr 2009 bewusst gewesen wäre, dass B. und die Klägerin Lebenspartner wären. Vor diesem Hintergrund bestand ohnehin kein Anlass, diesen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses auf die Voraussetzungen für die Ausrichtung einer Lebenspartnerrente aufmerksam zu machen. Das Erfordernis des gemeinsamen Wohnsitzes führt sodann weder zu einer wesentlichen Änderung des Vertragscharakters noch fällt es in erheblichem Masse aus dem Rahmen (vgl. E. 3.5.1.).