3.5.2. Rechtsprechungsgemäss obliegt es einer Vorsorgeeinrichtung, ob sie überhaupt die Ausrichtung einer Lebenspartnerrente vorsieht und die Voraussetzungen dafür enger zu fassen als im Gesetz vorgesehen (vgl. E. 2.2.). Aus objektiver Sicht kann es vor diesem Hintergrund nicht als ungewöhnlich gelten, wenn eine Vorsorgeeinrichtung die Ausrichtung einer Lebenspartnerrente (u.a. aus Gründen der Beweisführung) von einem gemeinsamen Wohnsitz abhängig macht. Es wird sodann auch nicht geltend gemacht, dass sich die Beklagte im Moment des Vertragsschlusses im Jahr 2009 bewusst gewesen wäre, dass B. und die Klägerin Lebenspartner wären.