a BVG ohne Weiteres bewiesen werden kann, weshalb kein Anlass besteht, bei Ehepartnern (zur Beweiserleichterung) für den Anspruch auf eine Hinterlassenenleistung einen gemeinsamen Wohnsitz vorauszusetzen. Nachdem einer Vertragsauslegung Erfolg beschieden war, fällt die Anwendung der Unklarheitsregel sodann ohnehin ausser Betracht (vgl. BGE 133 III 61 E. 2.2.2.3 S. 69; Urteil des Bundesgerichts 4A_521/2015 vom 7. Januar 2016 E. 2.1).