Im Zusammenhang mit der Rechtssicherheit weist die Beklagte sodann füglich darauf hin (vgl. KA Ziff. 33), dass in Ehen gesetzliche Unterstützungsansprüche bestehen und das Vorliegen einer Ehe im Gegensatz zu einer anspruchsbegründenden ausserehelichen Lebensgemeinschaft mit Unterstützungsleistungen des Versicherten im Sinne von Art. 20a Abs. 1 lit. a BVG ohne Weiteres bewiesen werden kann, weshalb kein Anlass besteht, bei Ehepartnern (zur Beweiserleichterung) für den Anspruch auf eine Hinterlassenenleistung einen gemeinsamen Wohnsitz vorauszusetzen.