Eine Gleichbehandlung von Ehegatten und Konkubinatspartnern liegt somit ausserhalb der gesetzgeberischen Intention. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Entscheidung, keine Ehe eingehen zu wollen, um einen freien und bewussten Entschluss handelt, welcher in den meisten Fällen gerade daher rühren dürfte, auf die einer Ehe inhärenten Pflichten (und damit auch auf die damit verbundenen Rechte) verzichten zu wollen. Im Zusammenhang mit der Rechtssicherheit weist die Beklagte sodann füglich darauf hin (vgl. KA Ziff.