Eine Diskriminierung gegenüber Ehepaaren liegt sodann mangels Vergleichbarkeit nicht vor. Für überlebende Ehegatten besteht (unter gewissen weiteren Voraussetzungen) unabhängig von einem gemeinsamen Wohnsitz von Gesetzes wegen ein Anspruch auf eine obligatorische BVG-Rente (vgl. Art. 19 BVG). Eine eventuelle Lebenspartnerrente indes ist fakultativ, Teil der überobligatorischen Versicherung und hat eine reglementarische Basis. Eine Gleichbehandlung von Ehegatten und Konkubinatspartnern liegt somit ausserhalb der gesetzgeberischen Intention.