Über einen gemeinsamen Wohnsitz im Sinne des ZGB verfügten die Klägerin und B. unbestrittenermassen nicht (vgl. E. 3.2.). Vor diesem Hintergrund erübrigen sich Ausführungen zu den klägerischen Vorbringen betreffend die Rechtsprechung zur Annahme eines gemeinsamen Haushaltes. Ein solcher ist rechtsprechungsgemäss insgesamt weit und insbesondere weiter zu verstehen als der Wohnsitzbegriff (vgl. BGE 137 V 383 E. 3.3 S. 388 f.; Urteil des Bundesgerichts 9C_485/2021 vom 21. Februar 2022 E. 4.5.3). Eine Diskriminierung gegenüber Ehepaaren liegt sodann mangels Vergleichbarkeit nicht vor.