21 Abs. 1 des Vorsorgereglements). Zudem ist die Vorsorgeeinrichtung auch bei der Regelung der Begünstigungen eines Todesfallkapitals frei (vgl. E. 2.2. sowie HANS-ULRICH STAUFFER, Berufliche Vorsorge, 3. Aufl. 2019, S. 319 N. 983 ff.). Aus den (möglicherweise) erfüllten Voraussetzungen für die Ausrichtung eines Todesfallkapital kann nicht auf das Vorliegen eines Anspruchs auf eine Lebenspartnerrente geschlossen werden. -6-