Auch die Berücksichtigung des Zusammenhangs innerhalb des Reglements ändert daran nichts. So kann die Klägerin insbesondere daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten, dass für den (potentiellen) Anspruch des Lebenspartners auf ein Todesfallkapital nach Art. 21 Abs. 2 Ziff. III des Vorsorgereglements kein gemeinsamer Haushalt vorausgesetzt wird (AB 2/22). Dabei handelt es sich um einen von einer Lebenspartnerrente gänzlich unterschiedlichen Anspruch, welcher im Übrigen auch erst zur Auszahlung gelangt, wenn nach Finanzierung der übrigen Hinterlassenenleistungen noch Kapital verbleibt (Art. 21 Abs. 1 des Vorsorgereglements).