a des Vorsorgereglements ohne Weiteres davon auszugehen, dass ein gemeinsamer Wohnsitz im Sinne des ZGB verlangt wird. Dies erweist sich sowohl in grundsätzlicher Hinsicht als auch insbesondere aus Gründen der Rechtssicherheit (Beweis anspruchsbegründender Umstände) als zulässig (BGE 138 V 98 E. 4 S. 101), lassen sich doch damit gerade die in der Praxis vergleichsweise oft ausgetragenen rechtlichen Auseinandersetzungen über die Frage des Vorliegens einer Lebensgemeinschaft i.S.v. Art. 20a Abs. 1 lit. a BVG vermeiden. Auch die Berücksichtigung des Zusammenhangs innerhalb des Reglements ändert daran nichts.