3.4. Gemäss Art. 13 Abs. 1 ATSG bestimmt sich der Wohnsitz einer Person nach den Art. 23 bis 26 ZGB. Das ATSG ist im Bereich der beruflichen Vorsorge zwar nicht anwendbar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_73/2010 vom 28. September 2010 E. 8), allerdings besteht kein Anlass, im BVG-Bereich von einem vom übrigen Sozialversicherungsrecht abweichenden Wohnsitzbegriff auszugehen. Es ist folglich aufgrund des Wortlautes des Art. 19 Abs. 1 lit. a des Vorsorgereglements ohne Weiteres davon auszugehen, dass ein gemeinsamer Wohnsitz im Sinne des ZGB verlangt wird.