3.2. Die Klägerin bringt zusammengefasst vor, sie und B. hätten aufgrund der jeweiligen beruflichen Standortgebundenheit und der Schulpflicht der Kinder über keinen gemeinsamen Wohnsitz verfügen können (Klage Ziff. 7). Das Kriterium des Wohnsitzes trage den tatsächlichen wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Gegebenheiten der heutigen Zeit ungenügend Rechnung, weshalb auf den manifesten Willen abzustellen sei, als ungeteilte Wohngesellschaft im selben Haushalt zu leben (Klage Ziff. 20, 24; Replik Ziff. 17 f.), was vorliegend erfüllt sei.